Förderung über das Qualifizierungschancengesetz
Seit 1. Januar 2019 ist es in Kraft, das Qualifizierungschancengesetz, und hat damit das Programm WeGebAU abgelöst. Kernelement des Gesetzes ist die Förderung von beruflichen Qualifizierungen, um Arbeitnehmer*innen und Unternehmen für die Anforderungen des sich wandelnden Arbeitsmarktes im Zuge der Digitalisierung zu stärken. Hierfür hat der Gesetzgeber die Bedingungen gegenüber vorherigen Förderprogrammen deutlich verbessert, sodass mehr Arbeitnehmer die Möglichkeit erhalten sollen, sich weiterzubilden. Über die konkreten Fördermöglichkeiten berät die zuständige Agentur für Arbeit.
Weitere Informationen und Kontaktaufnahme über Ihre Agentur für Arbeit: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/foerderung-von-weiterbildung
Wichtiger Hinweis: Bei der Einordnung Ihres Unternehmens ist zu beachten, dass Teilzeitkräfte auch nur anteilig als Mitarbeiter bewertet werden, z. B. bei 30 Stunden/Woche mit 0,75. So kann es sein, dass Sie auch mit mehr als 10 Angestellten als Kleinstunternehmen in den Genuss der 100 %-igen Förderung der Weiterbildungskosten kommen können. Weitere wesentliche Regelungen, die das Gesetz vorsieht (§ 82 SGB III), kurz zusammengefasst:
- Die Weiterbildung muss über die erforderlichen Fähig- und Fertigkeiten des aktuellen Arbeitsplatzes hinausgehen und es darf sich nicht um eine verpflichtende Schulung handeln.
- Eine abgeschlossene Berufsausbildung wie auch eine nach diesen Regelungen geförderte Weiterbildung muss mindestens 4 Jahre zurückliegen.
- Die Qualifizierung muss von einem externen, für die Förderung zugelassenen Bildungsanbieter durchgeführt werden und einen Umfang von mehr als 120 Stunden haben.
Neu seit 01.10.2020
Erhöhte Förderzuschüsse zu den Weiterbildungskosten und den Zuschüssen zum Arbeitsentgelt bei Vorliegen einer Betriebsvereinbarung bzw. einer tarifvertraglichen Regelung.
Neu seit 01.01.2021
Ermöglichung von Sammelanträgen zur Qualifizierung von Mitarbeiter*innen
- das Bildungsgutscheinverfahren entfällt in diesem Fall
- der Arbeitgeber beantragt für seine Beschäftigten die Weiterbildungskosten
- die Bewilligung und Auszahlung aller Förderleistungen als Gesamtleistung gehen an den Arbeitgeber
- der Arbeitgeber leitet die Lehrgangskosten an den Bildungsträger weiter
- die Antragstellung ist ab Januar 2021 zudem online möglich wie auch Sammelanträge für mehrere Beschäftigte
- § 82 SGB III, der die Förderung von Beschäftigten regelt, wurde um folgenden Absatz ergänzt: „(9) Die Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Maßnahmen, die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld beginnen, ist bis zum 31. Juli 2023 ausgeschlossen.“ – stattdessen werden Weiterbildungen in Kurzarbeit gemäß § 106a SGB III gefördert.
Weiterführende Informationen finden Sie hier.
(Stand 19.02.2021)
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat unter folgenden Link einen Erklärfilm zur Qualifizierungsoffensive und den inhaltlichen Bausteinen des Gesetzes zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung veröffentlicht:
Link Erklärfilm